Eltern-Wiki · https://eltern-wiki.de/antworten/was-gilt-durch-die-masernimpfpflicht-fuer-kita-und-tagespflege
Stand: 28.09.2026 · Version 2
Kein Ersatz für ärztliche Beratung. Im Notfall 112, ärztlicher Bereitschaftsdienst 116117.
Impfen
Was gilt durch die Masernimpfpflicht für Kita und Tagespflege?
Bevor dein Kind ab dem ersten Geburtstag in eine Kita oder eine erlaubnispflichtige Kindertagespflege kommt, musst du eine Masernimpfung nachweisen, ab dem zweiten Geburtstag zwei, oder ein ärztliches Zeugnis über eine Immunität oder eine medizinische Kontraindikation vorlegen; Kinder unter einem Jahr können ohne Nachweis aufgenommen werden. Wie die Pflicht vor Ort umgesetzt wird, regeln Länder und Gesundheitsämter, und diese Antwort gibt wieder, wie die Bundesbehörden die Rechtslage erklären, ohne eine Rechtsauskunft zu ersetzen.
Redaktionell geprüft, noch ohne Fachreview.
Diese Antwort hat eine KI aus freigegebenen Quellen zusammengestellt. Ein Mensch hat sie am 28. September 2026 gelesen und freigegeben und dabei jede Quelle einzeln geöffnet. Der Evidenzgrad ist eine redaktionelle Einschätzung, keine Messung. Fehler bleiben möglich. Wir beschreiben die Studienlage, nicht dein Kind. Den ganzen Prüfprozess beschreibt die Methodik.
Normalbereich
Diese Antwort gibt wieder, wie das Robert Koch-Institut, das Bundesministerium für Gesundheit und das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (vormals Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung) die Rechtslage für Eltern erklären. Sie ist keine Rechtsberatung.
Ein Hinweis zu den Graden auf dieser Seite: Fast alle folgenden Aussagen geben geltendes Recht und amtliche Erläuterungen wieder, keine Studienlage. Der Grad sagt hier, wie gut die Quelle die Aussage trägt, nicht, wie gut ein Effekt untersucht ist.
Seit dem 1. März 2020 gilt das Masernschutzgesetz. Das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit fasst die Pflicht für Eltern so zusammen: „Eltern müssen nachweisen, dass ihre Kinder vor Eintritt in den Kindergarten, Kindertagespflege oder Schule die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlenen Impfungen gegen Masern erhalten haben.“
Quellen: RKI 2022, Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) / masernschutz.de 2026
Wie viele Impfungen das sind, hängt vom Alter deines Kindes ab.
„Kinder unter einem Jahr können ohne Nachweis aufgenommen werden.“ Das schreiben das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit und das Bundesministerium für Gesundheit gleichlautend.
Quellen: Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) / masernschutz.de 2026, Bundesministerium für Gesundheit 2026
Nach dem Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit und dem Bundesministerium für Gesundheit gilt: „Kinder, die unter zwei Jahre alt sind, müssen mindestens eine Masern-Schutzimpfung (oder eine Immunität gegen Masern) nachweisen und können dann aufgenommen werden.“ Die Ständige Impfkommission nennt dafür das Alter von 12 bis 23 Monaten.
Quellen: Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) / masernschutz.de 2026, Bundesministerium für Gesundheit 2026, STIKO / RKI 2026
Kinder ab zwei Jahren müssen nach dem Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit mindestens zwei Masern-Schutzimpfungen oder ein ärztliches Zeugnis über eine ausreichende Immunität gegen Masern nachweisen. Die Immunität kann durch einen Bluttest festgestellt werden, eine sogenannte Titerbestimmung.
Quellen: Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) / masernschutz.de 2026, STIKO / RKI 2026
Was gilt, wenn dein Kind während der Betreuung ein oder zwei Jahre alt wird, erklären die zitierten Behördenseiten nicht.
Für die Kita ist die Sache damit klar. Bei der Tagespflege kommt es auf die Form der Betreuung an.
Unter die Regelung fallen nach dem Bundesministerium für Gesundheit erlaubnispflichtige Kindertagespflegeeinrichtungen nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Das sind Einrichtungen der Kindertagespflege, die ein oder mehrere Kinder „außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich länger als drei Monate gegen Entgelt betreuen“.
Quellen: Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) / masernschutz.de 2026, Bundesministerium für Gesundheit 2026
Die Pflicht gilt dort für beide Seiten: Nach dem Bundesministerium für Gesundheit müssen alle Personen, die in diesen Einrichtungen betreut werden oder tätig sind, die Impfungen nachweisen. Die Ständige Impfkommission nennt das Tagespflegepersonal ausdrücklich, sofern es nach 1970 geboren ist.
Quellen: Bundesministerium für Gesundheit 2026, STIKO / RKI 2026
Was als Nachweis zählt und wem du ihn gibst, ist ebenfalls festgelegt.
Der Nachweis wird nach dem Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit der Leitung der Einrichtung vor Beginn der Betreuung vorgelegt. Es zählt einer von drei Belegen: der Impfausweis oder ein ärztliches Zeugnis über den Impfschutz, „auch in Form einer Anlage zum Untersuchungsheft für Kinder“; ein ärztliches Zeugnis über eine Immunität oder über eine medizinische Kontraindikation; oder die Bestätigung einer staatlichen Stelle oder einer anderen betroffenen Einrichtung, dass einer dieser Nachweise schon vorgelegen hat.
Quellen: Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) / masernschutz.de 2026, Bundesministerium für Gesundheit 2026
Die oberste Landesgesundheitsbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle kann nach dem Bundesministerium für Gesundheit festlegen, dass der Nachweis dem Gesundheitsamt oder einer anderen staatlichen Stelle statt der Einrichtungsleitung vorgelegt wird. Die Behörde, die die Erlaubnis für die Kindertagespflege erteilt, kann bestimmen, dass der Nachweis vor Beginn der Tätigkeit ihr gegenüber zu erbringen ist.
Quellen: Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) / masernschutz.de 2026, Bundesministerium für Gesundheit 2026
Wechselt dein Kind die Einrichtung, muss der Masernstatus nach dem Bundesministerium für Gesundheit nur dann erneut kontrolliert werden, wenn keine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen Einrichtung vorliegt, dass der Nachweis schon erbracht wurde.
Quellen: Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) / masernschutz.de 2026, Bundesministerium für Gesundheit 2026
Wer wegen einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann, muss das nach dem Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit durch ein ärztliches Attest nachweisen; es verweist dafür auf § 20 Absatz 8 Satz 4 und Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes.
Quellen: Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) / masernschutz.de 2026, Bundesministerium für Gesundheit 2026
Das Bundesministerium für Gesundheit schreibt: „Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf Schutzimpfungen. Dazu gehören auch die von der STIKO empfohlenen Schutzimpfungen gegen Masern.“ Die Kosten für ein ärztliches Attest müssen nach derselben Quelle dagegen in der Regel selbst getragen werden.
Quellen: Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) / masernschutz.de 2026, Bundesministerium für Gesundheit 2026
Was dahintersteckt
Die Behörden begründen die Pflicht so.
„Masern gehören zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten beim Menschen.“ Nach dem Bundesministerium für Gesundheit kommt es in einem von 1.000 Fällen zu einer Gehirnentzündung. Eine sehr seltene, aber immer tödlich verlaufende Spätfolge ist die subakute sklerosierende Panenzephalitis (SSPE); Kinder haben ein deutlich höheres Risiko dafür.
Quellen: Bundesministerium für Gesundheit 2026, Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) / masernschutz.de 2026
Säuglinge können nach dem Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit regulär frühestens im Alter von neun Monaten geimpft werden und sind deshalb darauf angewiesen, dass die Menschen in ihrer Umgebung geimpft sind. Nur bei einem Ausbruch kann nach dem Robert Koch-Institut eine individuelle Risiko-Nutzen-Abwägung die Impfung von 6 bis 8 Monate alten Säuglingen ausnahmsweise begründen.
Quellen: Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) / masernschutz.de 2026, RKI 2026
„Für eine erfolgreiche Elimination der Masern ist eine Impfquote von mindestens 95 Prozent erforderlich.“ Nach Daten, die das Bundesministerium für Gesundheit anführt, erfolgt die zweimalige Masernimpfung der Kinder häufig nicht rechtzeitig bis zum Alter von 15 Monaten.
Eine häufige Frage betrifft Einzelimpfstoffe gegen Masern.
In Deutschland stehen für die Impfung gegen Masern nach dem Bundesministerium für Gesundheit aktuell ausschließlich Kombinationsimpfstoffe gegen Masern, Mumps und Röteln zur Verfügung, auch mit Windpocken-Anteil. Die Nachweispflicht gilt nach derselben Quelle auch dann, wenn nur Kombinationsimpfstoffe verfügbar sind.
Quellen: Bundesministerium für Gesundheit 2026, Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) / masernschutz.de 2026
Beide Behörden schreiben: „Wenn der Impfstatus unklar ist, sollten die Impfungen nachgeholt werden. Eine Antikörperkontrolle wird von der STIKO nicht empfohlen.“
Quellen: Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) / masernschutz.de 2026, Bundesministerium für Gesundheit 2026
Was passiert, wenn der Nachweis fehlt, erklären die Behörden ebenfalls.
Wer keinen Nachweis vorlegt, darf nach dem Bundesministerium für Gesundheit in den betroffenen Einrichtungen nicht betreut werden. Bei Kindern, die schon betreut werden, muss das Gesundheitsamt informiert werden und im Einzelfall entscheiden, ob ein Betretungsverbot ausgesprochen wird.
Quellen: Bundesministerium für Gesundheit 2026, Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) / masernschutz.de 2026
Wird der Nachweis nicht innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens zehn Tagen vorgelegt, kann das Gesundheitsamt nach dem Bundesministerium für Gesundheit zu einer Beratung einladen. Es kann im Einzelfall außerdem Betretungsverbote, Geldbußen und gegebenenfalls Zwangsgelder aussprechen.
Quellen: Bundesministerium für Gesundheit 2026, Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) / masernschutz.de 2026
Ob ein Bußgeld verhängt wird, liegt nach dem Bundesministerium für Gesundheit im Ermessen der Behörde. Personen, die den Nachweis trotz Anforderung des Gesundheitsamtes nicht fristgerecht vorlegen, müssen mit einem Bußgeld bis zu 2.500 Euro rechnen; dasselbe gilt für eine Einrichtungsleitung, die entgegen dem Verbot betreut.
Auf die Frage, ob die Impfpflicht durch Zwang durchgesetzt werden kann, antwortet das Bundesministerium für Gesundheit: „Eine Zwangsimpfung kommt in keinem Fall in Betracht.“
Quellen: Bundesministerium für Gesundheit 2026, Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) / masernschutz.de 2026
Den Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz berührt die Pflicht nach dem Bundesministerium für Gesundheit nicht: Weist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen bedarfsgerechten Platz nach, ist der Anspruch erfüllt, auch wenn das Kind wegen des fehlenden Masernnachweises nicht betreut werden kann.
Quellen: Bundesministerium für Gesundheit 2026, Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) / masernschutz.de 2026
Das Bundesverfassungsgericht hat die Pflichten zum Nachweis einer Masernimpfung nach dem Bundesministerium für Gesundheit mit Beschluss vom 21. Juli 2022 als verfassungskonform erklärt.
Die Bundesbehörden erklären das Gesetz, sie setzen es nicht um. Das sagt das Robert Koch-Institut selbst.
„Die konkrete Umsetzung von Gesetzen im Gesundheitsbereich liegt in der Verantwortung der Bundesländer.“ Fragen zur Umsetzung sollen nach dem Robert Koch-Institut an die zuständige Landesgesundheitsbehörde oder das Gesundheitsamt gehen; das Institut selbst „kann und darf jedoch keine rechtsverbindlichen Auskünfte zur Umsetzung von Gesetzen geben“.
Quellen: RKI 2026
Quellen
- Schutzimpfung gegen Masern: Masernschutzgesetz · RKI, 2022 · Amtliche Empfehlung · Stufe 1: amtlich / Leitlinie · abgerufen 2026-09-07
- Masernschutz: Eltern und Erziehungsberechtigte · Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) / masernschutz.de, 2026 · Amtliche Empfehlung · Stufe 1: amtlich / Leitlinie · abgerufen 2026-09-28
- Fragen und Antworten zum Masernschutzgesetz · Bundesministerium für Gesundheit, 2026 · Amtliche Empfehlung · Stufe 1: amtlich / Leitlinie · abgerufen 2026-09-28
- Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut 2026, Epidemiologisches Bulletin 4/2026 · STIKO / RKI, 2026 · Amtliche Empfehlung · Stufe 1: amtlich / Leitlinie · abgerufen 2026-09-08
- Masern-Impfung: Impfempfehlung und Umsetzung (FAQ) · RKI, 2026 · Amtliche Empfehlung · Stufe 1: amtlich / Leitlinie · abgerufen 2026-09-28
Versionshistorie
- v2 · 28. September 2026 · Redaktionell gelesen und freigegeben. (Redaktion)
- v1 · 28. September 2026 · Erstfassung (Redaktion)
Nächste planmäßige Prüfung: 28. September 2027. Du hältst eine Aussage für falsch? Der Link „Einspruch oder Ergänzung“ steht an jeder Aussage, und jede Entscheidung darüber ist unter Einsprüche öffentlich.
Einsprüche zu dieser Antwort
Zu dieser Antwort liegt kein Einspruch vor.
Alle Einsprüche und Entscheidungen: Einsprüche
Einspruch oder Ergänzung
Du hältst eine Aussage für falsch oder kennst eine Studie, die fehlt? Schreib es hier hin. Wir brauchen dafür eine Quelle, sonst können wir es nicht prüfen. Was daraus wird, steht danach öffentlich unter Einsprüche, auch wenn wir deinen Einspruch ablehnen.
Maschinenlesbar: was-gilt-durch-die-masernimpfpflicht-fuer-kita-und-tagespflege.json, siehe Schnittstelle und Nutzungsbedingungen.